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Schneeräumen auf Gehwegen ist Sache der Eigentümer

Für Grundstückseigentümer ist Schneeräumen Pflicht. (Bild: iStockphoto.com/Szepy)

Schneeräumen auf Gehwegen ist Sache der Eigentümer

Schneeräumen: Versäumnisse können teuer werden

Schneeräumen im Winter ist lästig – und keinesfalls nur Sache der Stadt. Auch jeder Grundstückseigentümer muss auf „seinem“ Gehweg für Verkehrssicherheit sorgen. In Ludwigshafen heißt das: Die Bürgersteige sind zwischen 7 und 21 Uhr regelmäßig zu räumen und zu streuen. Indessen kümmert sich der städtische Winterdienst um die öffentlichen Fahrbahnen und Plätze.

Wer das Schneeräumen auf dem Gehweg versäumt, für den kann es teuer werden. In Rheinland-Pfalz sind Geldbußen von bis zu 500 Euro möglich. Auch die Stadt Ludwigshafen kann den unterlassenen Winterdienst mit bis zu 500 Euro Bußgeld ahnden. Schließlich ist es die Pflicht der Grundstückseigentümer, angrenzende öffentliche Wege von Rutschgefahren zu befreien. Die Stadt dagegen leistet Winterdienst auf Fahrbahnen von öffentlichen Straßen. Die Mitarbeiter räumen dabei zuerst die wichtigen Straßen.

Hausbesitzer können ihre Räumpflicht im Mietvertrag auch auf die Mieter übertragen. Dafür müssen sie die notwendigen Geräte und Streumittel bereitstellen und kontrollieren, dass die Bewohner auch tatsächlich Schnee schippen. Selbst wer einen Hausmeister oder eine Reinigungsfirma mit dem Winterdienst betraut, muss prüfen, dass der Auftrag rechtzeitig und regelmäßig erledigt wird.

Schneeräumen: Gehweg muss frei sein

Grundsätzlich gilt: Angrenzende Bürgersteige sind bis zur Grundstücksgrenze zu räumen. Es darf keine Rutschgefahr für Passanten bestehen. Stürzt und verletzt sich ein Fußgänger auf einem eisglatten Gehweg, kann zum Bußgeld auch die Zahlung von Schmerzensgeld dazukommen.

Daher sollten die Gehwege schon morgens geräumt und gestreut sein. Räumpflicht besteht zu den verkehrsüblichen Zeiten, betont die Stadt Ludwigshafen. Das heißt: Werktags zwischen 7 und 21 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 21 Uhr ist das Schneeräumen ein Muss. Schneit es tagsüber längere Zeit, muss regelmäßig nachgeräumt und -gestreut werden. Anlieger von Wohn- und Spielstraßen müssen diese bis zu der vor dem Grundstück liegenden Fahrbahnhälfte räumen und streuen.

Die orangefarbenen Streugutbehälter an den Straßen sind nur für die Mitarbeitender des Winterdienstes gedacht.

Schneeräumen auch an Haltestellen

Damit Passanten sicher unterwegs sind, sollte mindestens ein 1,50 Meter breiter Gehstreifen freigeräumt und mit abstumpfendem Granulat, Split oder Sand bestreut werden. Da Auftausalz der Umwelt schadet, ist es nur in Ausnahmenfällen, etwa bei Eisregen, erlaubt. Und selbst dann ist Streusalz nur auf Treppen oder auf ansteigenden und abschüssigen Strecken gestattet.

Die Pflicht zum Schneeräumen umfasst auch die ans Grundstück angrenzenden Bus- oder Straßenbahnhaltestellen. Dort muss zumindest an einer Stelle der gesamte Gehweg geräumt werden, damit Fahrgäste sicher ein- und aussteigen können. Der geräumte Schnee ist an den Gehwegrand zu schieben. Radwege, Fahrbahnen und Gullys müssen frei bleiben.

Trotz aller Räumpflichten gilt: Ganz frei von Verantwortung sind auch Fußgänger nicht. Sobald die Wetterverhältnisse Straßenglätte vermuten lassen, sollten sie vorsichtig sein und angepasstes Schuhwerk tragen. Andernfalls können sie bei Unfällen Mitschuld tragen.